Mobilfunkantenne – Neues BGH – Urteil

Neues BGH Urteil regelt die Aufstellung von Mobilfunkantennen

Bisher reichte zum Aufstellen einer Mobilfunkantenne ein Mehrheitsbeschluss einer Eigentümerversammlung. Diese Zeiten sind seit dem neuen BGH – Urteil in Deutschland vorbei. Eine Zustimmung für eine Mobilfunkanlage muss seit 24. Januar 2014 einstimmig und von allen Wohnungseigentümern getroffen werden. (Az. VZR 48/13)

Thematik Mobilfunkantenne und Standort

Meist betrifft es Wohnanlagen oder Mehrparteienhäuser hoher Bauart oder in strategisch günstiger exponierter Lage. Die Mobilfunkbetreiber suchen diese Standorte, um Lücken in ihrem Funknetz zu schließen.

Miete für Mobilfunkantenne

Miete für Mobilfunkantenne

  • Für Eigentümer dieser Mehrfamilienhäuser werden somit sehr verlockende Angebote unterbreitet.
  • Da viele Eigentümer meist gar nicht selbst in diesen Häusern leben, ihre gekaufte Wohnung als Wertanlage und Vermietungsobjekt sehen, ist diese Mehreinnahme natürlich verlockend und lukrativ.
  • Je nach Antennenanlage kommen hier schnell 1000 – 4000 Euro im Monat an Zusatzmieteinnahmen für die Antennen zusammen.
  • Der Wunsch nach diesem Zusatzgeld wird dann auch oft mit Nachdruck auf den Eigentümerversammlungen von dieser Eigentümergruppe vorangetrieben.
  • Leid tragend sind die Mieter und Eigentümer die in diesem Haus leben, da durch die Antenne eine enorme Strahlenbelastung „erkauft“ wird.

Die Rechnung geht nicht auf. Denn es werden drei wichtige Argumente außer Acht gelassen:

Wertminderung der Immobilie durch Mobilfunk!

War es früher kein großes Thema, auch durch Unwissenheit, wenn auf dem Hausdach ein Handymast stand, so ist die Bevölkerung heutzutage viel sensibler geworden. Ein Mieter oder ein Kaufinteressent sieht die Mobilfunkanlage immer öfter kritischer. Wer will sich schon freiwillig in einen Mikrowellenofen setzen?

Somit ist die Vermietung oder der Verkauf viel mühsamer, Preisnachlässe fast unausweichlich.

Eigentümer haftet für Schäden!

In der Schweiz sind die Mobilfunkfirmen schon so raffiniert, durch ein paar Tricks den Eigentümern die Entscheidung pro oder kontra Antenne, nach unterschriebenem Mietvertrag, aus den Händen zu nehmen.

Dort ist der Grundeigentümer und nicht der (Mobilfunk) Mieter für Strahlenschäden, die die Antennen auf die Dauer am Gebäude, der Bevölkerung und Umgebung anrichten, verantwortlich. Aus diesem Grund, kauft keine Mobilfunkfirma einen Grundanteil am Gebäude und muss somit auch keine teure Haftpflichtversicherung abschließen, die ihnen wegen des zu großen Risikos sowie so keine Versicherungsgesellschaft gewähren würde.

Mietverhältnis der Mobilfunkantenne unkündbar!

Der große Schrecken kommt hinterher

Der große Schrecken kommt hinterher

Die Mietverträge werden meist auf 10 Jahre abgeschlossen, mit einer Kündigungsfrist von 5 Jahren.

Da nun nach der UMTS – Welle viele Eigentümer und Hausgemeinschaften ihre Mietverträge kündigen wollen, würden große Löcher in der Mobilfunkversorgung entstehen. Kantonsgerichte in der Schweiz haben darauf hin kurzerhand per Gesetz entschieden, dass wenn der (Mobilfunk) Mieter pünktlich seine Miete bezahlt und die „Gesetzlichen Emissionswerte“ eingehalten hat, zum „Allgemeinwohl“ die Verträge nicht kündbar sind. Krankheitserscheinungen bei Eigentümern und in der Nachbarschaft wären laut Gericht eh nur Einbildung und Reklamationen strafrechtlich zu ahnden.

Da der Wunsch nach Kündigung immer mehr ein lästiges Problemthema der Mobilfunkbetreiber wird, werden hier schon Tricks angewendet. Wer einmal einen Mietvertrag mit einem Mobilfunkbetreiber abgeschlossen hat, wird die Antenne in seinem Leben nicht mehr los. Selbst dann nicht, wenn er sein Haus oder Grundstück an einen neuen Eigentümer verkauft. Die Mobilfunkbetreiber haben den Braten längst gerochen und lassen die Mietverträge jeweils im Grundbuch wie ein Wegerecht eintragen, damit auch ein Rechtsnachfolger und neuer Eigentümer daran gebunden bleibt.

Gewinner bleibt immer der Mobilfunkbetreiber. Damit kommt einem wieder die Weihnachtsgeschichte in den Sinn: „Die Geister die ich rief…“

2020-05-26T13:54:58+02:00 By |Tags: , , , , , |

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Anne Maier, Geo- und Baubiologische Fachberaterin der Akademie. Hat immer ein offenes Ohr und liebt neue, spannende Projekte. Sie glänzt durch ihr Fachwissen und ihre liebe Art.

2 Kommentare

  1. […] Neues BGH Urteil regelt die Aufstellung von Mobilfunkantennen […]

  2. Tanja 18. April 2020 um 5:57 Uhr - Antworten

    Ich finde es unmöglich das bei uns nun etwaige Antennenmaste, in Zeiten von corona plötzlich zu Schicht Tagen. Heimlicher Ausbau, keine Demonstration gestattet.
    Nachweislich ist noch nicht klar ob 5G schädlich ist.
    Wie kann das sein?

    • Sascha Hahnen 27. April 2020 um 12:16 Uhr - Antworten

      Die Politik WILL ja 5G… da sie es versäumt hatte, die bisherigen 3G und 4G Systeme fächendeckend ausbauen zu lassen (Internet für die Landbevölkerung).
      Das wird nun versucht mit 5G nachzuholen.
      Da aber 5G sogar die eigenen Grenzwerte einreißt und überschreitet, wurde kurzer Hand das Zulassungsverfahren geändert.

      Egal wie man es dreht… 5G ist sehr, sehr agressiv!!!
      Korea und Japan arbeiten schon mit 6G! Das kommt als Nächstes…

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