Neues BGH Urteil regelt die Aufstellung von Mobilfunkantennen

Eigentümer haften für Schädigungen durch Mobilfunksendeanlagen auf ihren Immobilien

URTEIL DES LANDGERICHTS MÜNSTER

Allen Grundstückseigentümern, die ihre Grundstücke für den Betrieb von Mobilfunkanlagen vermieten oder verpachten, sollte das Urteil des Landgerichts Münster, AZ: 08 O 178/21, zur persönlichen, uneingeschränkten Haftung von Schädigungen durch Mobilfunkstrahlung ausgehend von Mobilfunkmasten bekannt sein.

Das Gericht stellt klar: Vermieter von Mobilfunkstandorten könnten für EMF-bedingte Schäden haftbar gemacht werden (EMF = elektromagnetischen Felder). Natürlich können und müssen Kommunen, Kirchengemeinden und deren Vertreter wissen, dass sie als Standortvermieter für Schädigungen durch Mobilfunksendeanlagen selbst uneingeschränkt haften, urteilte das Landgericht Münster.

Grundstücksvermieter haften uneingeschränkt neben den Mobilfunkanlagenbetreibern

Das Gericht bestätigt, dass nicht nur der Mobilfunkanlagenbetreiber (als sog. Handlungsstörer) für Schädigungen durch seinen Anlagenbetrieb haftet, sondern genauso auch der Grundstückseigentümer (als sog. Zustandsstörer), der sein Grundstück für den Anlagenbetrieb zur Verfügung stellt. Dieser kann also im Schadensfall genauso haftungsrechtlich von Dritten in Anspruch genommen werden wie der Anlagenbetreiber. Und weil die Kommune und deren Vertreter das hätte wissen können/müssen, ist deren Klage auf Beendigung des Vermietungsverhältnisses abgewiesen worden. Den wenigsten Kommunen und Grundstückseigentümern, die ihre Grundstücke für den Betrieb von Mobilfunkanlagen vermieten oder verpachten, dürfte dieses eigene Haftungsrisiko bekannt sein.

Gerade für Kommunen, die einen Vertragsabschluss mit einem Anlagenbetreiber beabsichtigen, sei darauf hingewiesen, dass das Landgericht Münster in seinem Urteil festgestellt hat, dass kein Kündigungsgrund darin zu sehen ist, dass der Kommune die weitergehenden möglichen Gesundheitsgefährdungen unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV bei Vertragsabschluss nicht hinreichend ersichtlich waren. So heißt es auf Seite 12, letzter Absatz und Seite 13 oben des ergangenen Urteils:

„Die Klägerin ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft gerade keine besonders schutzbedürftige Privatperson. Nach ihrem eigenen Vortrag sind nicht nur die Diskussionen über mögliche Gesundheitsgefährdungen von Mobilfunkanlagen auch bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht nur seit vielen Jahren öffentlich, sondern (es) waren „wissenschaftlich begründete Zweifel“ auch schon vor Vertragsschluss bekannt. Insofern muss die klägerische Gemeinde sich das Wissen ihres damaligen Bürgermeisters zurechnen lassen.

Das Risiko einer falschen Einschätzung der politischen Auswirkungen der von der Klägerin getroffenen Entscheidung gehört zu ihrem eigenen Verantwortungs- und Risikobereich, die sie nicht mit Hilfe von Aufklärungspflichten auf die Beklagte als Vertragspartnerin abwälzen
kann.“.

Das Haftungsrisiko für Vermieter ist nicht nur theoretisch

Rechtsanwalt Krahn-Zembol:
„Da selbst offzielle Stellen wie z.B. der Europäische Parlamentarische Forschungsdienst (STOA) des Europäischen Parlaments darauf hinweisen, dass die Grenzwerte im Bereich der elektromagnetischen Strahlenfelder mindestens um den Faktor 10 zu hoch sind, gehen Eigentümer bei Vertragsabschluss mit einem Mobilfunkanlagenbetreiber insofern kein nur theoretisches Haftungsrisiko ein […]“

STOA Study: Health Impact of 5G

Grenzwerte schützen nicht grundsätzlich vor Haftungsansprüchen

„Auch wenn von den Anlagenbetreibern immer wieder damit argumentiert wird, dass sie die Grenzwerte der 26. BImSchV beim Anlagenbetrieb einhalten, ist damit eine Haftung von ihnen bzw. den Eigentümern keineswegs ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr mehrfach festgestellt, dass sich Produzenten bzw. Anlagenbetreiber jedenfalls dann nicht mit dem Verweis auf die Einhaltung offzieller Grenzwerte entlasten können, wenn ihnen weitergehende Schädigungswirkungen u.ä. bekannt sind bzw. bekannt sein mussten. Dieses liegt heute schon im Hinblick darauf, dass sogar die wissenschaftliche Studienlage ganz überwiegend weitergehende Wirkungen und Schädigungswirkungen unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV belegt, nahe.“

Im vorliegenden Fall hat das Gericht deutlich gemacht, dass die Gemeinde in diesem Fall 30 Jahre lang (!) vertraglich in der Haftung ist. Sie hat damit auch alle neuen Gefährdungen und Risiken, die durch Aufrüstungen und neue Funktechnologien noch potenziert werden können, mitzutragen! Das zum Geschäftsmodell der Betreiber gehört, eine  Mobilfunkversorgung bis „tief in die Häuser hinein“ vorzunehmen, macht die Sache noch kritischer, weil bei immer höheren Frequenzen auch insgesamt höhere Sendeleistungen der Mobilfunkanlagen erforderlich sind und sich die Strahlenbelastung für die gesamte Bevölkerung damit insgesamt erhöht.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/lg_muenster/j2022/8_O_178_21_Urteil_20220617.html

Warnung für Kommunen, Kirchengemeinden und private Eigentümer

LTE-Masten, 5G-Kleinzellen, WLAN-Hot-Spots: Sinkende Belastung?

Neues BGH Urteil regelt die Aufstellung von Mobilfunkantennen

Haftung bei Schäden durch Mobilfunk

Sender-Haftung

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Der Pacht-Vertrag wird vom Haus-/Grundstücksbesitzer NICHT mit dem Mobilfunkbetreiber, einer kapitalkräftigen Aktiengesellschaft (AG) selber, sondern mit einer Tochtergesellschaft, einer Funkturm GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) abgeschlossen. Diese errichtet und betreibt die Sendeanlagen im Auftrag ihres Mutterkonzerns, damit dieser darüber sein Mobilfunknetz betreiben kann.

Daher könnten sehr hohe Klagesummen für Gesundheits- sowie Vermögensschäden auf den Haus-/Grundstücksbesitzer im Falle einer erfolgreichen Klage zukommen. Im Gegensatz zur AG, die vollumfänglich in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens haftet, haftet da die jeweilige Funkrum GmbH nur in Höhe ihres im Vergleich deutlich geringeren Betriebskapitals, welches in den in der Regel bereits abgeschriebenen Sendeanlagen gebunden ist – und in so einem Falle dürften diese rapide an Wert verlieren…

Mobilfunk-Wer haftet?

Mobilfunk ist nicht versicherbar

Dazu kommt, das Versicherungen keine Mobilfunkanlagen versichern, sie lehnen dies ab, da sie die Risiken durch Mobilfunk als unkalkulierbar ansehen. – Wenn das Alles so harmlos wäre, wie Betreiber, Politik und Behörden behaupten, so würde sich die Versicherungswirtschaft das Geschäft mit über 73.000 Standorten allein in Deuthscland wohl kaum durch die Lappen gehen lassen… Die Schweizer Rück (Swiss Re) betrachtet 5G als einer der fünf größten Risiken für die Versicherer.

SWISS RE warnt vor 5G

https://www.swissre.com/media/press-release/nr-20190522-sonar2019.html

Die Schweizer Rück betrachtet 5G als einer der fünf größten Risiken für die Versicherer

Versicherer fürchten die Mobilfunk-Risiken

Dieser Bericht von Georg Vor ist auf Option News am 11. März 2023 erschienen

2023-07-20T22:59:40+02:00 By |Tags: , , |

About the Author:

Sascha Hahnen graduated in several specialities and medical training, is an author, seminar leader and CEO of Geovital – Academy. His motto: “Radiation protection is always a good thing!”

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